Organisationen

In der Europäischen Union sollen die Grundrechte und Grundfreiheiten aller Menschen auch während der Verarbeitung personenbeziehbarer Daten geschützt werden.  Artikel 51 der DSGVO sieht dazu vor, das die Mitgliedstaaten unabhängige, öffentliche Aufsichtsbehörden eingerichtet werden. Die Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO, um den Schutz der Grundrechte und Freiheiten der Menschen zu gewährleisten. 

In Deutschland gibt es verschiedene Aufsichtsbehörden, die sich um die Einhaltung des Datenschutzrechts kümmern. Die Landesbeauftragten sind für die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts im privaten Bereich zuständig, also zum Beispiel in Unternehmen und Vereinen. Sie sind auch für die Behörden in ihrem Bundesland verantwortlich. Der oder die Bundesbeauftragte (BfDI) ist für alle öffentlichen Stellen des Bundes in Deutschland zuständig, außerdem für bestimmte Träger der sozialen Sicherung. Zudem überwacht er oder sie Telekommunikations- und Postunternehmen, die solche Dienste anbieten. Kirchen und Rundfunkanstalten haben eigene Datenschutzbeauftragte. 

Die Zuständigkeit für den Datenschutz der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union obliegt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS). Die Aufgabe der Kontrollbehörde ist es, sicherzustellen, dass alle EU-Organe und -Einrichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutzregeln einhalten und bei der Gesetzgebung beachten.

Jeder Mitgliedstaat der EU hat eine oder mehrere Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. Jeder Mitgliedstaat der EU ist im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA, engl. EDPB) vertreten.