Rundfunk- und Medienanstalten

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Rundfunk- und Medienanstalten gelten besondere Regeln, das sog. Medienprivileg. Sie dürfen personenbezogene Daten verwenden und brauchen dafür nicht alle Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. Die DSGVO sieht in Art. 85 Abs. 2 dafür Ausnahmen vor, die jedes EU-Mitgliedsland besonders regeln kann, um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Auch die Aufsicht über den Datenschutz ist anders geregelt. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten (RDSB) haben jedoch die hoheitlichen Befugnisse aus Art. 58 DSGVO.

Die Länder haben für den Rundfunk besondere Datenschutzvorschriften in Medienstaatsverträgen erlassen. Im Medienstaatsvertrag sind die Ausnahmen festgelegt, wenn personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit in Deutschland geschaffen werden.

Der Medienstaatsvertrag gilt für die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunktanstalten, für das ZDF, das Deutschlandradio und die privaten Rundfunkanbietenden.

Unterschiede bestehen beispielsweise in der Einschränkung des Auskunftsrechts. Eine Auskunft an Betroffene muss dann nicht gegeben werden, wenn die journalistische Aufgabe durch die Auskunft beeinträchtigt würde oder wenn dadurch Rückschlüsse auf Journalistinnen und Journalisten oder deren Quellen, z.B. Informanten, möglich würde. Keine Ausnahme besteht beim Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten. 

Die Aufsicht über den Datenschutz außerhalb der journalistischen Tätigkeiten für die Deutsche Welle liegt beim Bundesbeauftragten für Datenschutz (BfDI), für den Hessischen Rundfunk beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Hessen, für Radio Bremen beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen.

Sieben Landesrundfunkanstalten, das ZDF
sowie das Deutschlandradio haben einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten und dies in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt. Die Federführung liegt beim MDR. Der ernannte Rundfunkbeauftragte für Datenschutz (RDSB) ist die zuständige Aufsichtbehörde im Sinne der DSGVO. Beim Bayerischen Rundfunk, Mitteldeutschen Rundfunk, Hessischen Rundfunk, Rundfunk Berlin-Brandenburg, Westdeutschen Rundfunk, Deutschlandradio und dem ZDF erfolgt die Ernennung für die
Dauer von vier Jahren, beim Saarländischen Rundfunk und beim Südwestrundfunk für die Dauer von sechs Jahren. Der RDSB ist unabhängig. Beim BR, MDR, rbb, WDR, Deutschlandradio und ZDF besteht eine Dienstaufsicht durch den jeweiligen Verwaltungsrat. Die Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit nicht einschränken.

Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten haben sich in der Rundfunkdatenschutzkonferenz (RDSK)
zusammengeschlossen. Die RDSK besteht aus den Personen, die die Datenschutzaufsicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk über die Rundfunkanstalten und deren Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen ausüben. Die RDSK – wie auch die DSK – haben sich zum Ziel gesetzt, einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung der DSGVO zu leisten. Die RDSK veröffentlicht Handreichungen, Empfehlungen und Orientierungshilfen.

Neben der RDSK besteht ein Arbeitskreis der Rundfunkdatenschutzbeauftragten (AK DSB). Zu diesem Kreis gehören neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland auch die Datenschutzbeauftragten des ORF aus Österreich und der SRG aus der Schweiz.

Vertreterinnen und Vertreter der Rundfunkdatenschutzbeauftragten beteiligen sich auch an der Datenschutzkonferenz (DSK) der Länder und des Bundes.

Private Anbieter
Die Datenschutzaufsicht für private Anbieter von Rundfunkangeboten ist im jeweiligen Landesrecht geregelt. Aufsichtbehörden können die Landesmedienanstalten sein oder die allgemeinen Datenschutzaufsichtsbehörden eines Landes.

Kontakte

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF (RDSB)
Kantstraße 71-73
04275 Leipzig

Telefon: +49 (0)341 300 6240
E-Mail: kontakt(at)rundfunkdatenschutz.de
Internet: https://www.rundfunkdatenschutz.de

Mediendatenbeauftragter für den Datenschutz
bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
Heinrich-Lübke-Str. 27
81737 München

Telefon: +49 (0)89 63808-0
Fax: +49 (0)89 63808-185
E-Mail: datenschutzaufsicht(at)blm.de
Internet: https://www.blm.de/de/wer-wir-sind/datenschutzaufsicht.cfm 

Deutsche Welle (DW)
Datenschutzbeauftragter Deutsche Welle
Kurt-Schumacher-Straße 3
53113 Bonn

Telefon: +49 (0)228 429-0
E-Mail: datenschutz(at)dw.com

Norddeutscher Rundfunk (NDR)
Rundfunkdatenschutzbeauftragter Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 4156-2236
E-Mail: datenschutz(at)ndr.de

Radio Bremen
Datenschutzbeauftragte Radio Bremen
Diepenau 10
28195 Bremen

Telefon: +49 (0)421 246 4 10 29
E-Mail: datenschutz(at)radiobremen.de

Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB)
Datenschutzbeauftragte Rundfunk Berlin-Brandenburg
Masurenallee 8-14
14057 Berlin

Telefon: +49 (0)30 979930
E-Mail: datenschutz(at)rbb-online.de

Rundfunkdatenschutzkonferenz
Internet: www.rundfunkdatenschutzkonferenz.de