Rundfunk- und Medienanstalten

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Rundfunk- und Medienanstalten gelten besondere Regeln, das sog. Medienprivileg. Sie dürfen personenbezogene Daten verwenden und brauchen dafür nicht alle Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. Die DSGVO sieht in Art. 85 Abs. 2 dafür Ausnahmen vor, die jedes EU-Mitgliedsland besonders regeln kann, um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Auch die Aufsicht über den Datenschutz ist anders geregelt. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten (RDSB) haben jedoch die hoheitlichen Befugnisse aus Art. 58 DSGVO.

Die Länder haben für den Rundfunk besondere Datenschutzvorschriften in Medienstaatsverträgen erlassen. Im Medienstaatsvertrag sind die Ausnahmen festgelegt, wenn personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit in Deutschland geschaffen werden.

Der Medienstaatsvertrag gilt für die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunktanstalten, für das ZDF, das Deutschlandradio und die privaten Rundfunkanbietenden.

Unterschiede bestehen beispielsweise in der Einschränkung des Auskunftsrechts. Eine Auskunft an Betroffene muss dann nicht gegeben werden, wenn die journalistische Aufgabe durch die Auskunft beeinträchtigt würde oder wenn dadurch Rückschlüsse auf Journalistinnen und Journalisten oder deren Quellen, z.B. Informanten, möglich würde. Keine Ausnahme besteht beim Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten. 

Die Aufsicht über den Datenschutz außerhalb der journalistischen Tätigkeiten für die Deutsche Welle liegt bei der Bundesbeauftragten für Datenschutz (BfDI), für den Hessischen Rundfunk beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Hessen, für Radio Bremen beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen.

Bis zum 31.12.2025 hatten sieben Landesrundfunkanstalten, das ZDF
sowie das Deutschlandradio einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten und dies in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt. Die Federführung lag beim MDR. Der ernannte Rundfunkbeauftragte für Datenschutz (RDSB) war die zuständige Aufsichtbehörde im Sinne der DSGVO. Beim Bayerischen Rundfunk, Mitteldeutschen Rundfunk, Hessischen Rundfunk, Rundfunk Berlin-Brandenburg, Westdeutschen Rundfunk, Deutschlandradio und dem ZDF erfolgte die Ernennung für die Dauer von vier Jahren, beim Saarländischen Rundfunk und beim Südwestrundfunk für die Dauer von sechs Jahren. Der RDSB war unabhängig. Beim BR, MDR, rbb, WDR, Deutschlandradio und ZDF bestand eine Dienstaufsicht durch den jeweiligen Verwaltungsrat. Die Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit nicht einschränken.

Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten hatten sich in der Rundfunkdatenschutzkonferenz (RDSK)
zusammengeschlossen. Die RDSK bestand aus den Personen, die die Datenschutzaufsicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk über die Rundfunkanstalten und deren Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen ausübten. Die RDSK – wie auch die DSK – hatte sich zum Ziel gesetzt, einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung der DSGVO zu leisten. Die RDSK veröffentlichte Handreichungen, Empfehlungen und Orientierungshilfen. Mit Übernahme der Aufsicht für alle Rundfunkanstalten durch den gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, hat die RDSK ihre Arbeit Anfang des Jahres 2026 eingestellt.

Neben der RDSK besteht ein Arbeitskreis der Rundfunkdatenschutzbeauftragten (AK DSB). Zu diesem Kreis gehören neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland auch die Datenschutzbeauftragten des ORF aus Österreich und der SRG aus der Schweiz.

Vertreterinnen und Vertreter der Rundfunkdatenschutzbeauftragten beteiligen sich auch an der Datenschutzkonferenz (DSK) der Länder und des Bundes.

Der 7. Medienänderungsstaatsvertrags (MÄStV) trat am 01.12.2025 in Kraft und sieht im 4. Unterabschnitt, § 31i bis § 31l Regelungen zum Datenschutz vor. Gemäß § 31j Medienstaatsvertrag (MStV) ernennen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio einen gemeinsamen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 DSGVO ist. 

Seit dem 1. Januar 2026 ist der Rundfunkdatenschutzbeauftragte die durch gesetzliche Zuweisung zuständige Aufsichtsbehörde für alle in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und Deutschlandradio sowie ihre Beteiligungsunternehmen.

Die Ernennung erfolgt durch die Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, den Fernsehrat des ZDF und den Hörfunkrat des Deutschlandradios für die Dauer von acht Jahren; Wiederernennungen sind zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

Private Anbieter
Die Datenschutzaufsicht für private Anbieter von Rundfunkangeboten ist im jeweiligen Landesrecht geregelt. Aufsichtbehörden können die Landesmedienanstalten sein oder die allgemeinen Datenschutzaufsichtsbehörden eines Landes.

Kontakte

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte für ARD, ZDF und Deutschlandradio
Stephan Schwarze 
Kantstr. 71-73
04275 Leipzig

Telefon: +49 (0)341-300 6240
E-Mail: kontakt@rundfunkdatenschutz.de
Internet: https://www.mdr.de/rundfunkdatenschutz 
Meldungen: https://www.mdr.de/rundfunkdatenschutz/verantwortliche/datenschutzverletzung/index.html

Deutsche Welle (DW)
Datenschutzbeauftragter Deutsche Welle
Kurt-Schumacher-Straße 3
53113 Bonn

Telefon: +49 (0)228 429-0
E-Mail: datenschutz(at)dw.com

Interne Datenschutzbeauftragte 

Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF (RDSB)
Kantstraße 71-73
04275 Leipzig

Telefon: +49 (0)341 300 6240
E-Mail: kontakt(at)rundfunkdatenschutz.de
Internet: https://www.rundfunkdatenschutz.de

Medienbeauftragte für den Datenschutz
bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
Heinrich-Lübke-Str. 27
81737 München

Telefon: +49 (0)89 63808-0
Fax: +49 (0)89 63808-185
E-Mail: datenschutzaufsicht(at)blm.de
Internet: https://www.blm.de/de/wer-wir-sind/datenschutzaufsicht.cfm 

Norddeutscher Rundfunk (NDR)
Rundfunkdatenschutzbeauftragter Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 4156-2236
E-Mail: datenschutz(at)ndr.de

Radio Bremen
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Radio Bremen
Diepenau 10
28195 Bremen

Telefon: +49 (0)421 246 4 10 29
E-Mail: datenschutz(at)radiobremen.de

Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB)
Datenschutzbeauftragte Rundfunk Berlin-Brandenburg
Masurenallee 8-14
14057 Berlin

Telefon: +49 (0)30 979930
E-Mail: datenschutz(at)rbb-online.de

Weitere Adressen

Rundfunkdatenschutzkonferenz
Internet: www.rundfunkdatenschutzkonferenz.de

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Behördliche Datenschutzbeauftragte
50656 Köln

Internet: https://www.rundfunkbeitrag.de/datenschutz/datenschutz-beim-beitragseinzug