Bund

Organisationen auf Bundesebene

Gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung der DSGVO zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird. Diese unabhängigen Behörden werden als „Aufsichtsbehörden“ bezeichnet. In Deutschland ist die Aufsicht föderal und spzifisch unterteilt. Für die Bundesbehörden ist der oder die Bundesbeauftragte zuständige Aufsichtsbehörde. In den Bundesländern besteht eine Zuständigkeit der Landesbeauftragten. Für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen spezifische Aufsichtsbehörden.

In diesem Bereich finden Sie die Tätigkeitsberichte folgender Aufsichtsbehörden 

  • der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI), 
  • der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie
  • der Rundfunkanstalten.