EU Kommission

Kurzportrait der Organisation

Die Europäische Kommission (KOM, engl. COM) ist ein supranationales, d.h. überstaatliches Organ der EU, vergleichbar einer Regierung. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Europäischen Kommission geleitet. 

Die unterschiedlichen Fachbereiche werden in Generaldirektionen, vergleichbar den Ministerien in einem Staat, betreut. Die Generaldirektionen werden von Kommissaren und Kommissarinnen geleitet. Diese werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom EU-Parlament gewählt. In den Generaldirektionen werden auch die Rechtsakte ausgearbeitet, die dann dem EU-Parlament und dem Rat zum Erlass vorgeschlagen werden.

Bei der Europäischen Kommission ist die Gewährleistung des Grundrechts auf Datenschutz der Generaldirektion Justiz und Verbraucher und dort dem Referat für Datenschutz zugeordnet. 

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU 2016/679) ist der bedeutendste EU-Rechtsakt zur Gewährleistung des Grundrechts auf Datenschutz aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen und unmittelbar. Sie hat die Datenschutz-Richtlinie 95/46/EC abgelöst, die als Rahmenrichtlinie noch von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste und so zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des Datenschutzrechts in den Mitgliedstaaten führte. Die DSGVO hat die Rechtslage vereinheitlicht. Aufgrund unterschiedlicher Rechtstraditionen im Verwaltungsrecht und unterschiedlicher Rechtsauffassungen kommt es gelegentlich noch zu unterschiedlichen Auslegungen und Anwendungen der DSGVO. Die Kommission strebt in allen Mitgliedstaaten eine harmonisierte Anwendung an. 

Ob die mit der DSGVO verfolgten Ziele erreicht werden, wird regelmäßig in Evaluationen überürft. Gem. Art. 97 DSGVO berichtet die Kommission zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre an das EU-Parlament und den Rat der Regierungen die Ergebnisse. Die Evaluationen sollen insbesondere die Regelungen und deren Einhaltung zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten und die erteilten Angemessenheitsbeschlüsse zum Gegenstand haben. 

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Referat Datenschutz (JUST.C.3)
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