EU Mitgliedstaaten
Derzeit besteht die Europäische Union (EU) aus 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Um der EU beizutreten müssen die Kriterien erfüllt werden, die 1993 vom Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegt wurden (Kopenhagerner Kritierien), sowie der Beitrittsvertrag mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. Zu den Kopenhagener Kriterien zählen insbesondere:
- institutionelle Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten;
- eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten;
- die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und wirksam zu erfüllen, einschließlich der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.
Jeder Mitgliedstaat ist an die Verträge und den gemeinschaftlichen Besitzstand gebunden. Er muss die in Artikel 2 EUV (EU-Vertrag) genannten gemeinsamen Werte achten und sich ihnen verpflichten. Die gemeinsamen Werte umfassen:
- Achtung der Menschenwürde,
- Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit,
- Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, und
- Achtung einer pluralistischen Gesellschaft sowie von Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und der Gleichheit von Frauen und Männern.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde vom europäischen Gesetzgeber insbesondere auf der Grundlage von Art. 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV; engl. Treaty of the Functioning of the European Union, TFEU) erlassen, damit diese Werte auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet werden können. Die DSGVO gilt als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ausgenommen sind Bereiche, die nicht in das Unionsrecht fallen sowie Angelegenheiten der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Die Mitgliedstaaten können zudem in den in Art. 85 bis 89 DSGVO genannten Bereichen konkretere, sektorspezifische Regelungen erlassen.
Auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen, die nicht Mitglieder der EU sind, haben die DSGVO durch Aufnahme im EEA-Vertrag übernommen. Sie sind auch Mitglieder im EDPB und haben dort beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.
Bei der Europäischen Kommission wird die Gewährleistung des Grundrechts auf Datenschutz der Generaldirektion Justiz und Verbraucher und dort dem Referat für Datenschutz zugeordnet.