Kirchen und Religionsgemeinschaften

Die Verfassung garantiert den Kirchen und Religionsgemeinschaften eine Sonderstellung. Das Datenschutzrecht sieht in Art. 91 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften eigene Datenschutzregeln anwenden dürfen, soweit diese im Einklang mit der DSGVO stehen. Sie können für sich eine eigene, unabhängige Aufsichtbehörde einrichten.

Bei der Anwendung des Rechts sind der innerkirchliche Bereich und Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kindergärten und Versicherungen, die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften als private Wirtschaftsunternehmen betrieben werden, zu unterscheiden.

Sind kirchliche Einrichtungen wie private Stellen aktiv, können das BDSG und die DSGVO zur Anwendung kommen. Dies kann zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Datenschutzrecht und dem Recht der Kirchen und Relgionsgemeinschaften führen. So gelten beispielsweise das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-DSG) und das Katholische Datenschutzgesetz (KDG) sowohl für die verfasste Kirche als auch für deren kirchliche Einrichtungen. Es kommt aber darauf an, ob die betroffene Person die Leistung der kirchlichen Einrichtung in Anspruch genommen hat. 

Weitere Informationen zum kirchlichen Datenschutz finden Sie in unserem Praxisratgeber zum Datenschutz im Ehrenamt.

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