Angemessenheitsbeschlüsse
Angemessenheitsbeschlüsse werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 45 DSGVO erlassen. Ein solcher Beschluss stellt fest, ob ein Land außerhalb der EU ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Ist dies der Fall, müssen für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU und den EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen in dieses Drittland keine über die allgemeinen Anforderungen der DSGVO hinausgehenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, um ein vergleichbares Datenschutzniveau zu gewährleisten.
Dem Angemessenheitsbeschluss geht ein umfangreiches Prüfverfahren voraus. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) gibt dazu jeweils eine Stellungnahme ab. Die Beschlüsse der Kommission werden regelmäßig überprüft. Ergeben sich nachträglich maßgebliche Änderungen z.B. in der nationalen Gesetzgebung oder durch Entscheidungen des EUGH, muss die Kommission unverzüglich reagieren. Dies war z.B. nach dem Schrems-Urteil des EUGH erforderlich geworden.
Die Europäische Kommission hat bisher Andorra, Argentinien, die Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, die Isle of Man, Japan, Jersey, Kanada (für Wirtschaftsorganisationen), Neuseeland, die Republik Korea, die Schweiz und Uruguay sowie das Vereinigte Königreich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung als Länder anerkannt, die ein angemessenes Schutzniveau bieten. Für die Vereinigten Staaten von Amerkia gilt das Schutzniveau bei Wirtschaftsorganisationen, die am EU-US-Datenschutzrahmen teilnehmen, als angemessen.
Die Angemessenheitsbeschlüsse gelten nicht für den Datenaustausch im Bereich der Strafverfolgung. Dieser Bereich wird durch die Strafverfolgungsrichtlinie geregelt (Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680). Der Europäische Datenschutzausschuss hat Empfehlungen zur Angemessenheitsprüfung gemäß der Strafverfolgungsrichtlinie (01/2021) am 2. Februar 2021 verabschiedet. Für das Vereinigten Königreich hat die Kommission erstmalig einen Angemssenheitsbeschluss gefasst, der auch den Datenaustausch im Bereich der Strafverfolgung erfasst.
Am 15. Januar 2024 veröffentlichte die Kommission den Evaluationsbericht über die erste Überprüfung der Funktionsweise der elf Angemessenheitsbeschlüsse, die gemäß der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erlassen wurden.
Derzeit laufen Angemessenheitsverhandlungen mit Brasilien und Kenia sowie erstmalig mit internationalen Organisationen.

EDPB Report 2024 of the EU-US Privacy Framework

Stellungnahme Art. 29 WP Andorra

Stellungnahme Art. 29 WP Argentinien 2002

Stellungnahme Art. 29 WP Faröer Inseln 2007

Stellungnahme Art. 29 WP Guernsey 2003

Stellungnahme Art. 29 WP Isle of Man 2003

Stellungnahme Art. 29 WP Israel 2009

Stellungnahme Art.29 WP Jersey 2007

Stellungnahme Art. 29 WP Kanada 2001

Stellungnahme Art. 29 WP Neuseeland 2011

Stellungnahme Art. 29 WP Schweiz 1999

Stellungnahme Art. 29 WP Uruguay 2010

28. Stellungnahme 2018 EDPS Japan

32. Stellungnahme 2021 EDPB Korea

14. Stellungnahme EDPB UK 2021

15. Stellungnahme EDPB UK 2021

5. Stellungnahme 2023 EDPB EU-US Data Privacy Framework

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zur Schweiz 2000

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zum Vereinigten Königreich DSGVO 2021

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zum Vereinigten Königreich JI-RL 2021

Angemessenheitsbeschluss Uruguay 2012

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu den USA 2023

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu Andorra 2010

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu Argentinien 2003

EDPB Evaluation 2023 des Angemessenheitsbeschluss Japan

FAQ des EDPB zum EU - U.S. Privacy Framework 2024

Information des EDPB 2023 zum Angemessenheitsbeschluss USA

2. Review der EDPB zum EU - U.S. Privacy Shield 2019

3. Review der EDPB zum EU - U.S. Privacy Shield 2019
