Angemessenheitsbeschlüsse
Angemessenheitsbeschlüsse werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 45 DSGVO erlassen. Ein solcher Beschluss stellt fest, ob ein Land außerhalb der EU ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Ist dies der Fall, müssen für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU und den EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen in dieses Drittland keine über die allgemeinen Anforderungen der DSGVO hinausgehenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, um ein vergleichbares Datenschutzniveau zu gewährleisten.
Dem Angemessenheitsbeschluss geht ein umfangreiches Prüfverfahren voraus. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) gibt dazu jeweils eine Stellungnahme ab. Die Beschlüsse der Kommission werden regelmäßig überprüft. Ergeben sich nachträglich maßgebliche Änderungen z.B. in der nationalen Gesetzgebung oder durch Entscheidungen des EUGH, muss die Kommission unverzüglich reagieren. Dies war z.B. nach dem Schrems-Urteil des EUGH erforderlich geworden.
Die Europäische Kommission hat bisher Andorra, Argentinien, die Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, die Isle of Man, Japan, Jersey, Kanada (für Wirtschaftsorganisationen), Neuseeland, die Republik Korea, die Schweiz und Uruguay sowie das Vereinigte Königreich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung als Länder anerkannt, die ein angemessenes Schutzniveau bieten. Für die Vereinigten Staaten von Amerkia gilt das Schutzniveau bei Wirtschaftsorganisationen, die am EU-US-Datenschutzrahmen teilnehmen, als angemessen.
Die Angemessenheitsbeschlüsse gelten nicht für den Datenaustausch im Bereich der Strafverfolgung. Dieser Bereich wird durch die Strafverfolgungsrichtlinie geregelt (Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680). Der Europäische Datenschutzausschuss hat Empfehlungen zur Angemessenheitsprüfung gemäß der Strafverfolgungsrichtlinie (01/2021) am 2. Februar 2021 verabschiedet. Für das Vereinigten Königreich hat die Kommission erstmalig einen Angemssenheitsbeschluss gefasst, der auch den Datenaustausch im Bereich der Strafverfolgung erfasst.
Am 15. Januar 2024 veröffentlichte die Kommission den Evaluationsbericht über die erste Überprüfung der Funktionsweise der elf Angemessenheitsbeschlüsse, die gemäß der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erlassen wurden.
Derzeit laufen Angemessenheitsverhandlungen mit Brasilien und Kenia sowie erstmalig mit internationalen Organisationen.

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zur Schweiz 2000

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zum Vereinigten Königreich DSGVO 2021

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zum Vereinigten Königreich JI-RL 2021

Angemessenheitsbeschluss Uruguay 2012

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu den USA 2023

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu Andorra 2010

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu Argentinien 2003

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu den Faröer Inseln 2010

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu Guernsey 2003

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zur Isle of Man 2004

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu Israel 2011

Angemessenheitsbeschluss Japan 2019

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu Jersey 2008

Angemessenheitsbeschluss der Kommission zu Kanada 2002

Angemessenheitsbeschluss Kommission Änderungen in bestimmten Drittländern 2016

Evaluation der Angemessenheitsbeschlüsse der Kommission 2024

Evaluation des Angemessenheitsbeschluss der Kommission für Japan 2023

Ergänzung zur Evaluation 2023 des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission für Japan

Angemessenheitsbeschluss Republik Korea 2022
