Anonymisierung

Von anonymen Daten wird gesprochen, wenn Daten
1. nicht mehr auf eine individualisierbare Person zurückgeführt werden können,
2. keine Rückschlüsse auf ein Individuum zulassen sowie
3. keine Verknüpfung mit Datensätzen möglich ist, die die Individualisierung ermöglichen
und damit keinen Personenbezug iSd Art. 4 Abs. 1 DSGVO mehr haben. Auf anonyme Daten ist die DSGVO nicht anwendbar.

Auf den Prozess der Anonymisierung ist die DSGVO anwendbar. Anonymisierung ist eine technische Maßnahme iS des Art. 32 DSGVO.

Bei der Weitergabe und Veröffentlichung von anonymen Daten muss bedacht werden, dass in Zukunft Möglichkeiten der De-Anonymisierung, also der Wiederherstellung des Personenbezugs, zunehmen. Informationen, die heute anonym scheinen, können künftig auf einzelne Personen zurückführbar sein.

Die angezeigten Tätigkeitsberichte geben Ihnen einen Überblick über die bisher von den Aufsichtsbehörden behandelten Aspekte des Themenbereichs. Sie können den Themenbereich in den Unterthemen weiter eingrenzen.