Angemessenheitsbeschluss

Angemessenheitsbeschlüsse werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 45 DSGVO erlassen. Ein solcher Beschluss stellt fest, ob ein Land außerhalb der EU ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Ist dies der Fall, müssen für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU (sowie Norwegen, Liechtenstein und Island) in dieses Drittland keine über die allgemeinen Anforderungen der DSGVO hinausgehenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten.

Dem Angemessenheitsbeschluss geht ein umfangreiches Prüfverfahren voraus. Die gefassten Beschlüsse werden regelmäßig überprüft. 

Die Europäische Kommission hat bisher Andorra, Argentinien, Kanada (Handelsorganisationen), die Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, die Isle of Man, Japan, Jersey, Neuseeland, die Republik Korea, die Schweiz, das Vereinigte Königreich im Rahmen der DSGVO und der LED, die Vereinigten Staaten (Handelsorganisationen, die am EU-US-Datenschutzrahmen teilnehmen) und Uruguay als Länder anerkannt, die ein angemessenes Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bieten.

Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs gelten diese Angemessenheitsbeschlüsse nicht für den Datenaustausch im Bereich der Strafverfolgung, der durch die Strafverfolgungsrichtlinie geregelt wird (s. Art. 36 der Richtlinie (EU) 2016/680).

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