Arbeit
Im Arbeitsbereich können viele personenbezogene Daten anfallen. Wenn sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, spricht man vom Beschäftigtendatenschutz. Dazu gehören auch Informationen über Bewerberinnen und Bewerber oder ausgeschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beschäftigte können über die Informationen, die der Arbeitgeber über sie gespeichert hat, Auskunft verlangen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten sowohl die DSGVO als auch das Bundesdatenschutzgesetz beachten.
Wenn Beschäftigte ihre eigenen Computer oder vergleichbare Geräte für die Arbeit nutzen, spricht man von "Bring Your Own Device" (BYOD). Der Arbeitgeber sollte dafür Regeln aufstellen.
Stellt der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, muss er entscheiden, ob es nur für die Arbeit oder auch privat genutzt werden darf. Wenn es auch privat genutzt werden darf, muss er die Privatsphäre des Beschäftigten schützen. Ein GPS-Gerät muss zum Beispiel einen Ausschalter haben.
Die angezeigten Tätigkeitsberichte geben Ihnen einen Überblick über die bisher von den Aufsichtsbehörden behandelten Aspekte des Themenbereichs. Sie können den Themenbereich in den Unterthemen weiter eingrenzen.