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33. Tätigkeitsbericht Saarland LfD 2024

Dokumentensprache

Deutsch

Berichtszeitraum

2024

Organisation

  • Saarland

Revision

Veröffentlichungsdatum

26.06.2025

Drucksachen Nr.

keine Angabe

Informationen zum Dokument

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlands, Monika Grethel, überreichte am 25. Juni 2025 der Landtagspräsidentin Heike Winzent und der Ministerpräsidentin Anke Rehlinger ihren 33. Tätigkeitsbericht für den Bereich Datenschutz im Berichtszeitraum 2024. Sie betont:
 
„Datenschutz ist kein Selbstzweck und keine bloße Verwaltungsaufgabe – Datenschutz ist ein Grundrecht, das in einer zunehmend digitalisierten Welt Würde und Freiheit jedes Einzelnen schützen soll. Wo Regeln individuelle Rechte garantieren und Transparenz schaffen, entsteht langfristig Vertrauen – die Grundlage für nachhaltige, menschenzentrierte Innovation.
Daher bleibt es die zentrale Aufgabe meiner Behörde, den Datenschutz als Grundrecht und als Voraussetzung für eine freiheitliche digitale Gesellschaft zu verteidigen...“
 
Schwerpunkte im Berichtszeitraum des Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland (UDZ) waren die Begleitung von Rechtssetzungsverfahren im Schulwesen (S. 7), beim Wärmeplanungsgesetz (S. 27) sowie beim Solarkataster- und Datenbereitstellungsumsetzungsgesetz. Die Landesbeauftragte machte dazu in Teilbereichen europarechtliche Bedenken geltend. Im Gesundheitsbereich lenkt sie die Aufmerksamkeit auf die Rechte der Patientinnen und Patienten (S. 75): 
 
„Kopien von Behandlungsdokumentationen sind Patientinnen und Patienten regelmäßig unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Anderslautende Regelungen in Berufsordnungen sind europarechtswidrig.“
 
Im Rahmen der europaweit koordinierten Prüfung zur Umsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO hat die Landesbeauftragte saarländische Energieversorger befragt (S. 125).
 
Das UDZ hat im Berichtszeitraum zudem Kreditinstitute und deren Einsatz von sog. Smart-Data-Verfahren geprüft. Solche Verfahren werten die Daten von Bankkundinnen und -kunden aus, um deren wahrscheinliches Interesse an Finanzprodukten zu bestimmen und zielgerichtete Werbemaßnahmen zu planen. Die Landesbeauftragte stellte im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 4.7.2023 - C-252/21, Rn. 117) fest, dass die Anwendung solcher Verfahren nur nach erteilter Einwilligung zulässig ist (S. 139).

Die Zahlen aus dem Berichtszeitraum 2024:

Beratungen264
Hinweisek.A.
Beschwerden insgesamt565
Beschwerden im öffentlichen Bereich9%
Beschwerden im nicht-öffentlichen Bereich83%
Abgaben an andere Aufsichtsbehördenk.A.
Meldungen von Datenpannen insgesamt885
Meldungen von Datenpannen im öffentlichen Bereichk.A.
Meldungen von Datenpannen im nicht-öffentlichen Bereichk.A.
Hinweise & Warnungen7
Beanstandungenk.A
Anweisungen/Anordnungen6
Verbotek.A.
Verwarnungen12
Zwangsgelderk.A
Geldbußen7 Geldbußen, insg. 261.000 Euro
Bußgelderk.A
Bußgeldverfahren18
Bußgeldbescheide, rechtskräftige47
Gerichtsverfahren/Klagen6
Zertifizierungenk.A.
Widerruf von Zertifizierungenk.A.
Begleitung von Rechtssetzungsvorhaben16